Es wird wohl niemandem in der Caching-Community entgangen sein, dass sich Klettercaches einer zunehmenden Beliebtheit erfreuen. Ich selber finde diesen Trend überaus begrüssenswert, da ich mich im Moment in einer ausgeprägt selektiven Cachingphase befinde – die letzten 13 Caches waren T5-er (ausgenommen Events). Aber das soll hier nicht das Thema sein.

Immer wieder liest man, dass sich bei T5er Caches geplant oder auch spontan Rudel bilden, wo dann schon mal die Ausrüstung verliehen wird oder nach kurzer Einweisung der (noch nicht kletterende ) interessierte Cacher auf die Dose losgelassen wird. Dagegen ist ja auch überhaupt nichts einzuwenden und ich bin auch weiterhin gerne bereit, meine Erfahrungen zu teilen.

Allerdings möchte ich auf eine Thematik hinweisen, die beim Klettern hier und da diskutiert wird und auch in der einschlägigen Literatur zu finden ist. Es geht um die Garantenstellung. Die Garantenstellung beschreibt die Rechtsplicht zum Schutz von Rechtsgütern. Eine solche Garantenstellung ergiebt sich aus verschieden Relationen der Beteiligten zueinander. So besteht eine Garantenstellung von Personen enger natürlichen Verbundenheit (Eltern ihren KIndern gegenüber), von Personen in besonderer Amtsstellung (Polizei) und – jetzt kommts – Gefahrengemeinschaften. Und in letztere Kategorie fallen eben Kletterer. In der Praxis bedeutet die Garantenstellung, dass derjenige der Gruppe mit der grössten Erfahrung auch gleichzeitig die Verantwortung hat.

Eine solche Gefahrengemeinschaft geht eine Gruppe T5 Cacher zweifellos ein.

Wo genau die Garantenstellung anfängt und wo sie aufhört ist allerdings nicht näher definiert und die Meinungen der Juristen gehen hier wohl auch auseinander. Im Falle eines Falles (welch Wortspiel!) hängt es dann wohl davon ab, an welchen Anwalt man gerät.

Die Spassbremse zu spielen ist normalerweise nicht mein Ding und doch war es mir wichtig, darauf hinweisen, so dass der Erfahrenere? einer Gruppe seine Augen eben noch ein wenig offener hält, damit die Anwendung der Garantenstellung nicht in der Praxis ausprobiert wird.